Änderung der Hinweise zur UVV Jagd

Sehr geehrte Mitglieder,

im Rahmen einer Justitiartagung des DJV wurde über die kürzlich erfolgte Änderung der Hinweise zur UVV Jagd informiert. Wir haben diese auf unsere Homepage gesetzt und informieren dazu auch über Newsletter. Seitens der Justitiare der im DJV organisierten Landesjagdverbände gibt es einige ergänzende Hinweise.

Beachten Sie bitte, dass nur die UVV Verbindlichkeit für die bei der SVLFG versicherten besitzt. Die Hinweise sind lediglich unverbindlich – dennoch natürlich auch wichtig (und können im Fall des Falles auch dazu herangezogen werden, zu beurteilen, ob die nötige Sorgfalt beachtet wurde). Die SVLFG selbst schriebt im Vorblatt zu den Hinweisen:

„Die Hinweise geben vornehmlich an, wie die in der Unfallverhütungsvorschrift normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus oder enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu dieser Unfallverhütungsvorschrift.“

Zu Erntejagden heißt es in den Hinweisen (zu § 3 Abs. 4 UVV) nunmehr: „Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn […] bei Erntejagden die Schussabgabe ohne erhöhte jagdliche Einrichtung und ohne Beschränkung der Schussentfernung erfolgt.“
In der Beratung der AG Justitiare wurde dazu festgehalten, dass bei Erntejagden nicht zwingend von erhöhten Ansitzeinrichtungen aus geschossen werden muss (außer in Mecklenburg-Vorpommern, wo dies gesetzlich vorgeschrieben ist), wenn eine Gefährdung auch anderweitig auszuschließen ist (etwa weil ein ausreichender natürlicher Kugelfang vorhanden ist). Dennoch ist die Verwendung von erhöhten Ansitzeinrichtungen in jedem Fall mindestens empfehlenswert.
Bei der farblichen Abhebung von der Umgebung bei Gesellschaftsjagden entfällt in den Hinweisen das Hutband. Es heißt nunmehr „Zur deutlichen farblichen Abhebung von der Umgebung eignet sich großflächige Oberbekleidung in Signalfarbe wie z. B. Warnwesten.“ Dies entspricht auch dem mittlerweile etablierten Standard.

Quelle: LJV-Thüringen
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